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"Fehlender Glasfaseranschluß ist mietmindernd???"

Wie soll man das denn verstehen?

vom: 08.04.2021

Bausteine für Netzinfrastrukturen von Gebäuden

08.04.2021: BMVI - Bausteine für Netzinfrastruktur von Gebäuden (Screen des PDF)Ein Thema, welches sicherlich auch Mieter interessiert.
 

Gestern Abend haben wir einen Artikel auf Facebook gefunden, der recht ausführlich beschreibt, ob Mieter das Recht auf einen Glasfaseranschluss haben.

(Link für Interessierte: https://www.facebook.com/eggegebirge/posts/1895255817291534)
 

Demnach hat jeder Mieter das Recht, einen Glasfaseranschluss zu beantragen, insbesondere während der Nachfragebündelung, da zu diesem Zeitpunkt jeder Haushalt als Wohneinheit mit in die Zählung aufgenommen wird. Natürlich sollte man dem Vermieter dazu eine Information zukommen lassen. Bei positivem Ausgang der Nachfragebündelung und den damit anstehenden Baumaßnahmen gehen die Anbieter in den Ausbaugebieten auch selbstständig auf den Vermieter zu, um die Details für den Einbau zu besprechen.
 

Ein Satz hat uns in diesem Beitrag im wahrsten Sinne des Wortes überrascht:
Gesetz den Fall, ein Vermieter möchte dem Einbau von Glasfaser nicht zustimmen, könnte das mietmindernd wirken.
 

Bereits 1910 stand in Lehrliteratur beschrieben, dass Kabelleitungen sich weiterentwickeln werden und deshalb austauschbar in Rohren verlegt werden sollen. Seit 2016 ist dieses baurechtlich vorgeschrieben. Wer bereits Leerrohre im Haus liegen hat, bräuchte demnach nicht mehr zu bohren, hämmern etc., sondern könnte ein Glasfaserkabel gleich in die vorhandene Infrastruktur einziehen lassen.
 

Es gibt zu diesem Thema eine ganze Menge Text zu lesen und dies hier auszuführen, würde den Rahmen sprengen.
 

Wir verlinken daher auf die Webseite des BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) und auf die entsprechende Literatur (auch als PDF) des Online-Portal.

BMVI - Bausteine für Netzinfrastruktur von Gebäuden

Telekommunikations-Modernisierungs-Gesetz - als PDF zum Download (ca. 6 MB)

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